Es sind einzelne Bundesländer, die die politische Integration ihrer Bürgerinnen und Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit vorantreiben und in ihren Landtagen im Februar 1989 sogar konkret ein "Ausländerwahlrechtsgesetz (AuslWahlRG)" * verabschiedeten. Allein, die beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Klage (CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Bayern) stoppt den Durchmarsch des gleichberechtigten Kommunalwahlrechts auf der Ebene der Bundesländer. Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Oktober 1990, die bereits beschlossenen Gesetze in Schleswig-Holstein und Hamburg für nichtig, da Ausländer zwar zur Bevölkerung zählen, aber nicht zum deutschen Volk - und nur von dem gehe die Staatsgewalt via gewählte Vertreter/-innen in den Parlamenten aus. Was in Stein gemeisselt schien, war zwei Jahre später kein Hindernis mehr. Zur Umsetzung der (EU-)Unionsbürgerschaft mit der Annahme des Maastricht-Vertrages von 1992 wurde eine Änderung des Grundgesetzes notwendig, um das aktive und passive Wahlrecht für EU-Staatsangehörige einzuführen. Allerdings, statt wie andere EU-Staaten, die Gelegenheit zu nutzen und in einem Zug alle Migrantinnen und Migranten mit dem gleichen Wahlrecht - und der gleichen demokratischen Verantwortung - auszustatten, wurde eine Zwei-Klassen-Gesellschaft etabliert, bei der 75 % der nicht-deutschen Staatsangehörigen weiter politisch ausgegrenzt werden. Auf der Agenda der Bundesregierung erschien das Thema "kommunale Wahlrecht für Ausländer" erstmals 1998 dank der Koalitionsvereinbarung von SPD und Grünen, allerdings genauso wirkungslos wie der zwischen CDU und SPD 2006 in der Koalitionsvereinbarung erklärte "Prüfauftrag" zu diesem Thema. Den Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen und Die Linke ist es zu verdanken, dass gleichberechtigte demokratische Grundrecht auf der bundespolitischen Tagesordnung bleibt. Im Oktober 2007 wurden in 1. Lesung zwei Gesetzesvorschläge im Bundestag diskutiert (siehe Bundestagsdebatte ) und die Anhörungen im Innenausschuss vor wenigen Monaten boten Raum für kräftige Argumente und Stellungnahmen. "Die Bundesrepublik sollte die Initiative zum Abschluss eines entsprechenden Abkommens treffen" forderte 1977 die CDU und meinte dabei "die Zuerkennung des Kommunalwahlrechts" für EU-Staatsangehörige. Mit der Annahme der Integrationsaufgabe ist auch die Frage der Partizipation bei konservativen Politiker/-innen angekommen. Die historische Randnotiz:
* Schleswig-Holstein / § 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung v. 21.2.1989 "(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf Antrag auch ausländische Staatsangehörige..." "... die am Wahltag ... Angehörige der Staaten Dänemark, Irland, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz sind" und sich " ... seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich des Grundgesetzes" aufhalten. Hamburg / § 6 Ausländerwahlrechtsgesetz i.d.F.v. 20.2. 1989 "(2) Wahlberechtigt sind unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nummern 1 bis 3 auch alle Ausländer, die sich am Wahltage seit mindestens acht Jahren im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten..."
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